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Fusionskontrolle

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2021/20_04_2021_Gemeinsame%20Erkl%C3%A4rung_CMA_ACCC_BKartA.html?nn=3591568 

Englisch: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/EN/Stellungnahmen_Opinion/Joint_Statement_CMA_ACC_Bundeskartellamt.pdf;jsessionid=2B2FB99C08717DB3CDDE0632C59BD593.1_cid362?__blob=publicationFile&v=3 

Das Bundeskartellamt, die britische Wettbewerbsbehörde Competition and Markets Authority (CMA) und die australische Behörde Australian Competition and Consumer Commission (ACCC) haben am 20. April 2021 eine gemeinsame Erklärung zur Fusionskontrolle veröffentlicht. In der gemeinsamen Erklärung spiegelt sich das gemeinsame Verständnis der drei Behörden wider, dass eine strenge und effektive Durchsetzung der Fusionskontrolle der Schlüssel zum Erhalt von Wettbewerb und Vielfalt sei. 

Diese Erklärung erfolgt angesichts einer „hohen Konzentration“ auf verschiedenen Märkten in Großbritannien, Australien und Deutschland und einer deutlichen Zunahme der Zahl von Fusionsprüfungen auf „dynamischen und schnelllebigen Märkten“. Die Behörden betonen, dass eine effektive Fusionskontrolle gerade auch in den durch die Folgen der Coronavirus-Pandemie (Covid-19) geschwächten Volkswirtschaften von besonderer Bedeutung sei. Ein hohes Konzentrationsniveau dürfe nicht zur akzeptierten Norm werden. Zwar stünden Unternehmen aufgrund der Pandemie schwierige Zeiten bevor, was zu mehr Übernahmen und Akquisitionen führen könne. Diese Konstellationen sollten jedoch nicht dazu führen, dass die Verbraucher die Kosten für den Verlust von Wettbewerb tragen müssten, der durch wettbewerbswidrige Fusionen entstehen könne. Die Pandemie solle auch nicht dazu genutzt werden, eine Lockerung der Standards herbeizuführen, anhand derer Fusionen letztlich bewertet werden. Es sei wichtig, dass die Bewertung von Fusionen auf die langfristigen Folgen einer Fusion ausgerichtet blieben und sich nicht unangemessen auf kurzfristige Marktmerkmale konzentrierten. Insbesondere sollten die Wettbewerbsbehörden ihre Bewertungen nicht auf Spekulationen oder unbegründete Behauptungen über die Auswirkungen der Pandemie stützen. 

Zu sog. „Killer-Aquisitions“ führt die Erklärung aus, dass die Wettbewerbsbehörden Akquisitionen kleinerer Wettbewerber genau unter die Lupe nehmen sollten, damit diese nicht „in eine wettbewerbswidrige Richtung“ kippten und die Verbraucher Schaden nähmen: 

„A seemingly small transaction can cause a competitive market to tip in an anticompetitive direction. For example, an acquisition of a small start-up could in reality be the acquisition of what would have been a major competitive threat to the purchaser in the longer term.(…)Harm to consumers may arise where incumbents seek to protect their market position by acquiring potential competitors in the form of smaller firms or potential entrants in adjacent markets.“ 

Die Behörden raten auch, Effizienzeinreden der fusionierenden Unternehmen mit großer Skepsis und Sorgfalt zu begegnen. Die Erfahrung zeige, dass die fusionierenden Unternehmen die offensichtlichen Effizienzvorteile von Fusionen und deren Auswirkungen auf die Märkte oft überbewerten würden: 

Merging firms and their advisers often assert that their merger will increase competition. This is generally based on claims that the merger will generate synergies or other efficiencies. Our experience suggests that merging firms often overstate the apparent efficiency benefits of mergers and how these will translate into more competitive outcomes for markets. Given the long-term structural change and clear loss of rivalry that can result from a merger, protecting competition may require the prevention of problematic mergers rather than the acceptance of submissions relating to purportedly procompetitive benefits that are difficult to verify and predict.“ 

Schließlich enthält die Erklärung ein Plädoyer für die Priorität struktureller Maßnahmen. So machten es die zunehmende Komplexität dynamischer Märkte und die Notwendigkeit, vorausschauende Bewertungen vorzunehmen, erforderlich, dass die Wettbewerbsbehörden strukturellen Abhilfemaßnahmen den Vorzug vor verhaltensbezogenen Abhilfemaßnahmen gäben. Hinzu komme, dass verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen die Wettbewerbsbehörden (und Unternehmen) über Gebühr belasteten, da sie eine kontinuierliche Überwachung erforderlich machten.

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