Scroll Top

D
Bundesregierung
BMJV
Musterfeststellungsklage
Private Rechtsverfolgung
Sammelklage

Am 9. Mai 2018 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFK) beschlossen (vgl. FIW-Berichte vom 15.12.2017, 27.10.2017). Die Bundesregierung möchte mit diesem Instrument vor allem Verbraucher unterstützen, die gleichartige Schäden erlitten haben. Als Beispiele zählt das BMJV etwa unzulässige Bearbeitungsgebühren von Kreditinstituten auf, unwirksame Preisklauseln von Energie- oder Telekommunikationsanbietern oder Schäden infolge der Produkthaftung. Die Klage kann sich aber auch auf Kartellverstöße, z. B. Preisabsprachen, beziehen. Das Instrument soll gerade bei Masse- und Streuschäden eingesetzt werden, bei denen der erlittene Schaden im Einzelfall gering ist und Schadensersatzansprüche nicht individuell verfolgt werden, weil der Aufwand der Rechtsdurchsetzung aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig hoch sei („rationales Desinteresse“).

Laut Koalitionsvertrag soll die MFK bis zum 01.11.2018 in Kraft treten, um zu verhindern, dass bei den VW-Fällen Verjährung eintritt. Mit Erhebung der MFK wird die Verjährung der Ansprüche, die von ihrem Sachverhalt abgedeckt sind, gehemmt. Wird schließlich der Anspruch rechtskräftig festgestellt, können die im Klageregister angemeldeten Verbraucher auf seiner Grundlage ihren Schaden (individuell) gerichtlich geltend machen.

Änderungen könnte es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens v.a. noch bei der Klagebefugnis geben, die nach Ansicht der Wirtschaft eingegrenzt werden sollte, um Missbräuche wie im U.S.-amerikanischen Sammelklagesystem zu vermeiden.

Derzeit sieht die Klagebefugnis folgende Voraussetzungen vor:

  • Die Klage erheben können nur qualifizierte Einrichtungen. Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Qualifizierte Einrichtungen müssen seit mindestens vier Jahren in dieser Liste eingetragen sein, mindestens 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände haben. Die Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung soll durch eine weitgehend nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit gewährleistet werden. Sie dürfen mit Erhebung der Musterfeststellungsklage keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und dürfen nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen aufweisen.

  • Klagevoraussetzung soll die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Sachverhalts für mindestens 10 individualisierte Betroffene sein.

  • Das Verfahren soll nur durchgeführt werden, wenn mindestens 50 Betroffene innerhalb von zwei Monaten Ansprüche zum Klageregister anmelden.

  • Zu den zuvor genannten Voraussetzungen muss die Klageschrift Angaben und Nachweise erhalten;

  • Die Anmeldung von Ansprüchen muss frist- und formgerecht erfolgen und eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben enthalten, es findet keine inhaltliche Prüfung der Ansprüche statt.

Die Klage erheben können nur qualifizierte Einrichtungen. Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Qualifizierte Einrichtungen müssen seit mindestens vier Jahren in dieser Liste eingetragen sein, mindestens 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände haben. Die Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung soll durch eine weitgehend nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit gewährleistet werden. Sie dürfen mit Erhebung der Musterfeststellungsklage keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und dürfen nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen aufweisen.

Klagevoraussetzung soll die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Sachverhalts für mindestens 10 individualisierte Betroffene sein.

Das Verfahren soll nur durchgeführt werden, wenn mindestens 50 Betroffene innerhalb von zwei Monaten Ansprüche zum Klageregister anmelden.

Zu den zuvor genannten Voraussetzungen muss die Klageschrift Angaben und Nachweise erhalten;

Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):

  • Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen  und Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden.
  • Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.

Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):

  • Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen  und Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden.
  • Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.

Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):

Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):

  • Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen  und Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden.
  • Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.
  • Klageregister: Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

  • Verjährungshemmung: Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt.

  • Bindungswirkung: Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung.

Klageregister: Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Verjährungshemmung: Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt.

Bindungswirkung: Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung.

  • Vergleich: Ein Vergleich kann Feststellungen oder Leistungen an die angemeldeten Verbraucher zum Gegenstand haben.

  • Durchsetzung: Kommt es nicht bereits zu einer freiwilligen Leistung des Unternehmens, können die angemeldeten Verbraucher ihre individuellen Ansprüche auf Grundlage der Urteilsfeststellungen durchsetzen. Ggfs. müssen sie ergänzend individuelle Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.

Vergleich: Ein Vergleich kann Feststellungen oder Leistungen an die angemeldeten Verbraucher zum Gegenstand haben.

Durchsetzung: Kommt es nicht bereits zu einer freiwilligen Leistung des Unternehmens, können die angemeldeten Verbraucher ihre individuellen Ansprüche auf Grundlage der Urteilsfeststellungen durchsetzen. Ggfs. müssen sie ergänzend individuelle Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.