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Beihilfenpolitik
Green Deal
Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL/CEEAG)
Erneuerbare-Energien-Förderung

 

KUEBLL/CEEAG 2022 (deutsche Fassung): C_2014200DE.01000101.xml (europa.eu)

Fragen und Antworten: Guidelines_on_State_aid_for_climate__environmental_protection_and_energy_2022_.pdf

Die am 21.12.2021 von der Europäischen Kommission vorgestellten neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (KUEBLL/CEEAG 2022) wurden am 27. Januar 2022 formal von der EU-Kommission angenommen (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 05.01.22, 11.06.21 und 18.11.20). Sie liegen nunmehr in allen EU-Amtssprachen vor und treten unmittelbar in Kraft. Außerdem hat die Europäische Kommission anlässlich der formalen Annahme Fragen und Antworten (Q&A) formuliert. Darin werden u. a. folgende Aspekte unterstrichen:

  • Hinsichtlich des Zusammenhangs der CEEAG und der EU-Taxonomie, wird die Kommission bei der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe insbesondere darauf achten, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen eingehalten wird.
  • Die Förderung der Kernenergie fällt nicht unter die CEEAG, aber die Unterstützung für die Herstellung anderer Energiequellen mithilfe von Kernenergie, wie z. B. CO2-armem Wasserstoff ist unter der Voraussetzung möglich, dass die betreffenden Vorhaben Emissionsreduktionen bewirken und nicht zu einer erhöhten Nachfrage nach Strom aus fossilen Brennstoffen führen.
  • Beitrag der CEEAG zur Bekämpfung der hohen Energiepreise: Die CEEAG unterstützen das Ziel, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe zu verringern und so die Energiewende hin zu einer energieeffizienten Stromversorgung auf der Grundlage erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Die CEEAG erstrecken sich z. B. auf Fördermaßnahmen für Unternehmen, damit diese sich rasch anpassen und sich uneingeschränkt an der Energiewende beteiligen können. Dazu gehören etwa die Förderung von Dekarbonisierungsmaßnahmen oder der Steigerung der Energieeffizienz und die Abfederung erhöhter Strom- oder Gaspreise für Unternehmen. Zudem erlaubt sind direkte Fördermaßnahmen, wie Zuschüsse oder Stromzulagen. Auch Maßnahmen allgemeiner Art, die allen Energieverbrauchern gleichermaßen zugutekommen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Solche nicht selektiven Maßnahmen können z. B. in Form von allgemein ermäßigten Steuern oder Abgaben oder reduzierten Sätzen für die Lieferung von Erdgas, Strom oder Fernwärme erfolgen.
  • Förderung von fossilen Brennstoffen im Rahmen der CEEAG: Die CEEAG verfolgen eine schrittweise Einstellung der Unterstützung für fossile Brennstoffe. Für die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe ist laut den Leitlinien eine positive beihilferechtliche Bewertung durch die Kommission angesichts ihrer negativen Auswirkungen auf die Umwelt unwahrscheinlich. Für Erdgas räumt die Kommission aufgrund seiner Rolle einen Übergangszeitraum ein. Voraussetzung für staatliche Beihilfen für Erdgasvorhaben ist, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Vereinbarkeit mit den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 zu gewährleisten. Beispielsweise sind Investitionen in Erdgasinfrastruktur nur dann zulässig, wenn die Infrastruktur auch für Wasserstoff und erneuerbare Gase verwendbar ist. Für die Energieerzeugung gelten u. U. noch weitere Anforderungen.
  • Die Unterstützung energieintensiver Industrien in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben wird zugelassen, denn die Senkung der Dekarbonisierungsabgaben für besonders betroffene Sektoren kann Anreize für die Elektrifizierung ihrer Industrieprozesse schaffen. Die CEEAG ermöglichen es, die Beihilfefähigkeit auf der Basis repräsentativer Daten auf weitere Sektoren und Teilsektoren auszuweiten, die die Schwellenwerte für die Strom- und Handelsintensität erfüllen.
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