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EU
Kommission
Kartellrecht
Standardessentielle Patente

Am 29. November 2017 hat die Europäische Kommission ein umfangreiches „IP Package“ vorgelegt, mit dem sie Maßnahmen vorschlägt, um den wirksamen Schutz von geistigen Eigentumsrechten zu gewährleisten. Ein Element dieses IP Package ist die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang standardessenziellen Patenten. Darin stellt die Kommission Grundsätze auf, um ausgewogene faire Rahmenbedingungen für standardessenzielle Patente zu schaffen. Die Mitteilung enthält keinen Legislativvorschlag, sondern Orientierungshilfen für die Praxis. Ferner werden nichtlegislative Maßnahmen vorgeschlagen.

Hintergrund:

Viele Schlüsseltechnologien und Standards, die Teil globaler Branchenstandards sind, werden durch Standardessenzielle Patente (SEP) geschützt. Ein Patent, das die für einen Standard essenzielle Technologie schützt, wird als SEP bezeichnet. Digitale Standards sorgen dafür, dass interoperable Technologien eingesetzt werden können. Dementsprechend ist die Standardisierung im Rahmen des Internets der Dinge ein Thema von besonderer Tragweite für die Wirtschaft.

SEP liegen an der Schnittstelle zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrechten. Aus einem kartellrechtlichen Blickwinkel geht es meist um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein potentieller Lizenznehmer auf kartellrechtlicher Grundlage die Lizenzierung vom Patentinhaber (und potentiellen Lizenzgeber) verlangen kann. Gegen eine etwaige Lizenzverweigerung wird dabei oft der „kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand“ erhoben. Hierbei geht es um die Frage, wann sich die Verweigerung als Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellt.

In der Theorie sollte die vom Standard abgedeckte Technologie jedem potenziellen Nutzer des Standards zur Verfügung stehen, sobald ein Standard festgelegt wurde und sich die Inhaber der SEP dazu verpflichtet haben, sie zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory – FRAND) Bedingungen zu lizenzieren. In der Praxis funktionieren die Lizenzierung und Durchsetzung von SEP jedoch nicht reibungslos, wie in der Mitteilung der Kommission zum Ausdruck kommt. So werde SEP-Inhabern vorgeworfen, überhöhte und auf schwachen Patentportfolios beruhende Lizenzgebühren zu erheben und rechtliche Konsequenzen anzudrohen. Inhaber von SEP behaupteten indes, dass Technologienutzer von ihren Innovationen zum Nulltarif profitierten und bewusst Rechte des geistigen Eigentums verletzten, ohne in gutem Glauben Lizenzverhandlungen zu führen. Die Kommission befürchtet, dass Technologienutzer und Inhaber letztlich die flächendeckende Anwendung standardisierter Schlüsseltechnologien hinauszögern könnten.

 

Von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen:

 

Von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen:

  • Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Abhängigkeit von SEP

  • Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der in Datenbanken der Standardorganisationen gespeicherten Informationen

  • Entwicklung eines Informationsinstruments zur Erleichterung von Lizenzverhandlungen

  • Aktuellere und präzisere Anmeldungen von SEP

  • Prüfungen der Essenzialität durch unabhängigen Dritten (Kommission wird ein Pilotprojekt für SEP in ausgewählten Technologien einleiten, um die Einführung eines geeigneten Kontrollmechanismus zu erleichtern)

  • SEP-Lizenzierung nach FRAND sollte insbesondere auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

    • Keine Einheitslösung in der Frage, was FRAND bedeutet: Was als fair und angemessen erachtet werden kann, unterscheidet sich unter Umständen von Sektor zu Sektor und im Laufe der Zeit. Effizienzüberlegungen, auf beiden Seiten vernünftige Erwartungen in Bezug auf Lizenzgebühren und die Erleichterung der Übernahme durch die Anwender zur Förderung einer weiten Verbreitung des Standards sollten berücksichtigt werden.

    • Bei der Bestimmung eines Wertes nach dem FRAND-Konzept sollte der zusätzliche Gegenwartswert der patentierten Technologie berücksichtigt werden müssen. Bei diesem Wert sollte der Markterfolg des Produkts, der nichts mit der patentierten Technologie zu tun hat, unberücksichtigt bleiben.

    • Bei der Festlegung eines FRAND-Wertes müssen die Parteien einen angemessenen Gesamtpreis für den Standard in Betracht ziehen.

    • Das Element der Nichtdiskriminierung im FRAND-Konzept besagt, dass Rechteinhaber keine Unterschiede zwischen Anwendern machen dürfen, die sich „in einer ähnlichen Lage“ befinden.

  • Standardisierungsorganisationen und SEP-Inhaber sollten wirksame Lösungen entwickeln, um die Lizenzierung für eine Vielzahl von Anwendern im Internet-der-Dinge-Umfeld (insbesondere KMU) über Patentpools oder sonstige Lizenzierungsplattformen bei gleichzeitig hinreichender Transparenz und Vorhersagbarkeit zu erleichtern

  • Ermöglichung effizienterer und wirksamerer SEP-Streitbeilegung unter Einschluss von ADR-Mechanismen.

Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Abhängigkeit von SEP

Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der in Datenbanken der Standardorganisationen gespeicherten Informationen

Entwicklung eines Informationsinstruments zur Erleichterung von Lizenzverhandlungen

Aktuellere und präzisere Anmeldungen von SEP

Prüfungen der Essenzialität durch unabhängigen Dritten (Kommission wird ein Pilotprojekt für SEP in ausgewählten Technologien einleiten, um die Einführung eines geeigneten Kontrollmechanismus zu erleichtern)

SEP-Lizenzierung nach FRAND sollte insbesondere auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

  • Keine Einheitslösung in der Frage, was FRAND bedeutet: Was als fair und angemessen erachtet werden kann, unterscheidet sich unter Umständen von Sektor zu Sektor und im Laufe der Zeit. Effizienzüberlegungen, auf beiden Seiten vernünftige Erwartungen in Bezug auf Lizenzgebühren und die Erleichterung der Übernahme durch die Anwender zur Förderung einer weiten Verbreitung des Standards sollten berücksichtigt werden.

  • Bei der Bestimmung eines Wertes nach dem FRAND-Konzept sollte der zusätzliche Gegenwartswert der patentierten Technologie berücksichtigt werden müssen. Bei diesem Wert sollte der Markterfolg des Produkts, der nichts mit der patentierten Technologie zu tun hat, unberücksichtigt bleiben.

  • Bei der Festlegung eines FRAND-Wertes müssen die Parteien einen angemessenen Gesamtpreis für den Standard in Betracht ziehen.

  • Das Element der Nichtdiskriminierung im FRAND-Konzept besagt, dass Rechteinhaber keine Unterschiede zwischen Anwendern machen dürfen, die sich „in einer ähnlichen Lage“ befinden.

Keine Einheitslösung in der Frage, was FRAND bedeutet: Was als fair und angemessen erachtet werden kann, unterscheidet sich unter Umständen von Sektor zu Sektor und im Laufe der Zeit. Effizienzüberlegungen, auf beiden Seiten vernünftige Erwartungen in Bezug auf Lizenzgebühren und die Erleichterung der Übernahme durch die Anwender zur Förderung einer weiten Verbreitung des Standards sollten berücksichtigt werden.

Bei der Bestimmung eines Wertes nach dem FRAND-Konzept sollte der zusätzliche Gegenwartswert der patentierten Technologie berücksichtigt werden müssen. Bei diesem Wert sollte der Markterfolg des Produkts, der nichts mit der patentierten Technologie zu tun hat, unberücksichtigt bleiben.

Bei der Festlegung eines FRAND-Wertes müssen die Parteien einen angemessenen Gesamtpreis für den Standard in Betracht ziehen.

Das Element der Nichtdiskriminierung im FRAND-Konzept besagt, dass Rechteinhaber keine Unterschiede zwischen Anwendern machen dürfen, die sich „in einer ähnlichen Lage“ befinden.

Standardisierungsorganisationen und SEP-Inhaber sollten wirksame Lösungen entwickeln, um die Lizenzierung für eine Vielzahl von Anwendern im Internet-der-Dinge-Umfeld (insbesondere KMU) über Patentpools oder sonstige Lizenzierungsplattformen bei gleichzeitig hinreichender Transparenz und Vorhersagbarkeit zu erleichtern

Ermöglichung effizienterer und wirksamerer SEP-Streitbeilegung unter Einschluss von ADR-Mechanismen.

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