Kommission
Kartellrecht
Kartellbedingte Preisaufschläge
Die Europäische Kommission konsultiert derzeit zum einem Entwurf von „Leitlinien für die nationalen Gerichte zur Schätzung des Teils des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags“ und bittet um Kommentare und Stellungnahmen bis zum 4. Oktober 2018.
Die unverbindlichen Leitlinien sollen nationale Richter bei der Einschätzung unterstützen, in welchem Umfang durch Kartelle verursachte Preiserhöhungen an mittelbare Abnehmer und Endverbraucher abgewälzt wurden. Die Kommission kommt damit ihrer Pflicht zur Veröffentlichung von entsprechenden Leitlinien aus Artikel 16 der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU nach. Die Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU sieht vor, dass nicht nur die unmittelbaren Abnehmer eines an einem Kartell beteiligten Unternehmens ihren entstandenen Schaden einklagen dürfen, sondern auch mittelbare Kunden und Endverbraucher, sofern ein kartellbedingter Preisaufschlag an sie abgewälzt wurde. Es obliegt den nationalen Richtern, die Höhe dieses übergegangenen Preisaufschlages zu schätzen, was im Einzelfall schwierig sein kann.
Ziel der Leitlinien ist es daher, nationalen Gerichten und anderen Interessenträgern rechtliche und wirtschaftliche Orientierungshilfen an die Hand zu geben. Gegenstand des Leitlinienentwurfs sind die Verfahrensinstrumente, anhand derer die nationalen Gerichte das Vorliegen von an mittelbare Kunden abgewälzten Preisaufschlägen schätzen können, sowie die Befugnis der nationalen Gerichte, die Höhe des abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen. Ferner bieten die Leitlinien, die den „Praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadenersatzklagen“ aus dem Jahr 2013 ergänzen sollen, einen Überblick über die gebräuchlichsten wirtschaftlichen Methoden und Techniken zur Feststellung der Höhe des abgewälzten Preisaufschlags (vgl. zum Praktischen Leitfaden aus dem Jahr 2013 dazu FIW-Bericht vom 13.06.2013).