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Monopolkommission
Hauptgutachten

Die Monopolkommission erstattet alle zwei Jahre für die Bundesregierung ein Gutachten zu bedeutsamen wettbewerbsrechtlichen und wettbewerbspolitischen Entwicklungen und zum Stand der Unternehmenskonzentration in Deutschland. Am 20. September hat sie ihr 21. Hauptgutachten mit dem Titel „Wettbewerb 2016″ vorgestellt und dem Bundeswirtschaftsminister überreicht.

Das Gutachten, eine Kurzfassung, Anlagen und die Pressemitteilungen der Monopolkommission sind unter oben angegebenem Pfad im Internet abrufbar.

Das Gutachten befasst sich neben der gesetzlich vorgegebenen Berichterstattung zu Stand und Entwicklung der Konzentration und Verflechtung von Großunternehmen (Kapitel 2) und der europäischen Unternehmensverflechtung (Kapitel 3) mit den folgenden Schwerpunkten:

Die Monopolkommission untersucht in Kapitel 1 zunächst die einzelnen Regelungsvorschläge des am 1. Juli vorgelegten Referentenentwurfs zur 9. GWB-Novelle (vgl. FIW-Bericht vom 14.07.16). Sie befürwortet die von ihr angeregte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Fusionskontrolle und Orientierung am Wert der Transaktion. Die geplanten Änderungen zu digitalen Märkten im Bereich der Missbrauchsaufsicht seien nach Ansicht der Monopolkommission zwar nicht gänzlich überzeugend aber vertretbar. Kritischer bewertet sie die Erleichterung von Kooperationsmöglichkeiten im Pressesektor.

Bei der Bewertung der Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU spricht sich die Monopolkommission für längere Verjährungsfristen aus und plädiert für eine gesetzliche Ausgestaltung des Begriffs des „Unternehmens“. Des Weiteren schlägt sie vor, eine Möglichkeit für Gruppenklagen in Form eines Opt-in-Modells zu schaffen In Fällen von Masse- und Streuschäden sollten Verbände wie Verbraucherzentralen für eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sorgen können. Darüber hinaus favorisiert die Monopolkommission eine Aufhebung des Kausalitätserfordernis beim Anzapfverbot und spricht sich gegen eine Entfristung des Untereinstandspreisverbots für Lebensmittel aus. Auch eine gesetzliche Definition von Untereinstandspreisen sieht sie kritisch.

Die Monopolkommission befürwortet hingegen uneingeschränkt die Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung für Kartellrechtsverstöße auf das Unternehmen als „wirtschaftliche Einheit“ erstreckt werden soll (Schließung der „Wurstlücke“ und Einführung einer verschuldensunabhängigen „Konzernmutterhaftung“). Dies hatte sie selbst in ihrem 72. Sondergutachten im Oktober 2015 empfohlen.

Die Monopolkommission befürwortet eine Regulierung bei den Flughäfen (Kapitel 1). Sie empfiehlt eine Regulierung der Flughafenentgelte durch eine unabhängige zentrale Behörde, die Verwendung marktbasierter Instrumente zur Vergabe von Flughafen-Slots (Zeitnischen für das Starten und Landen) und eine weitere Liberalisierung der Bodenverkehrsdienste an Flughäfen.

Aus Sicht der Monopolkommission enthält das bisherige Zentralvermarktungsmodell der DFL (in Kapitel 1) schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen. Sie empfiehlt, durch eine eindeutige gesetzliche Definition der vermarkteten Rechte an Spielübertragungen klarzustellen, wem diese Rechte zustehen und welche Wettbewerbsbeschränkungen abgedeckt sind.

Die Monopolkommission widmet der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis ebenfalls wieder ein ganzes Kapitel (Kapitel 4). Als besondere Schwerpunkte zählt sie auf die Behandlung von Fällen auf digitalen Märkten und die Untersagung und anschließende Ministererlaubnis im Fall Edeka/Kaiser’s Tengelmann. Sie analysiert auch die Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel des Bundeskartellamtes. Als positiv wird die Analyse möglicher Ursachen von Nachfragemacht benannt. Es hätte jedoch auch die Nachfrageseite des Lebensmitteleinzelhandels in die Analyse einbezogen werden sollen. Die Monopolkommission empfiehlt darüber hinaus eine Sektoruntersuchung in der Automobilzulieferindustrie.

Die Monopolkommission hält eine systematische Durchführung insbesondere von Ex post-Evaluationen seitens des Bundeskartellamtes zur Verbesserung der zukünftigen Entscheidungspraxis und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Effektivierung des Kartellrechts für geboten.

Bereits im Sondergutachten Nr. 68 hat sich die Monopolkommission bereits intensiv mit den Herausforderungen der Digitalisierung für die Wettbewerbspolitik befasst. Im Hauptgutachten erweitert sie ihre wettbewerbspolitische Würdigung um Fragen der gemeinsamen Nutzung von Wirtschaftsgütern (Sharing Economy) und der Digitalisierung auf den Finanzmärkten (Kapitel 5). Ihrer Ansicht nach sollte für Anbieter der Sharing Economy ein geeigneter Ordnungsrahmen geschaffen werden und zum anderen die Regulierung traditioneller Anbieter überprüft und gegebenenfalls nicht mehr notwendige Vorschriften überarbeitet werden.

Die Monopolkommission setzt sich auch mit dem Wettbewerb im Finanzdienstleistungsbereich und der dort stattfindenden Digitalisierung auseinander (FinTechs). Sie empfiehlt die Förderung von Standards und kompatiblen Lösungen bei digital erbrachten Finanzdienstleistungen und die Beachtung der Auswirkungen regulatorischer Maßnahmen auf die Entwicklung grenzüber-schreitender Angebote.

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