Monopolkommission
Hauptgutachten
Digitalisierung
Algorithmen
Die Monopolkommission hat ihr 22. Hauptgutachten mit dem Titel „Wettbewerb 2018″ am 3. Juli 2018 vorgestellt. Die Hauptgutachten erscheinen alle zwei Jahre, geben den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration des vergangenen Berichtszeitraums wieder und gehen auf aktuelle wettbewerbspolitische Entwicklungen und die kartellrechtliche Entscheidungspraxis ein. Unter dem oben angegeben Pfad sind das Gutachten, eine Kurzfassung, Anlagen und die Pressemitteilungen der Monopolkommission abrufbar.
Das Gutachten hat den Fokus, die gesetzlichen Rahmenbedingungen in einigen ausgewählten Bereichen an den digitalen Wandel anzupassen, und befasst sich neben der gesetzlich vorgegebenen Berichterstattung zu Stand und Entwicklung der Konzentration und Verflechtung von Großunternehmen und der europäischen Unternehmensverflechtung (Kapitel 2) mit den folgenden Schwerpunkten:
1. Reformen im Vergütungssystem für die Versorgung mit Arzneimitteln durch Großhändler und Apotheken (Kapitel 1)
Die Monopolkommission empfiehlt zunächst das Vergütungssystem in der Arzneimittelversorgung schrittweise zu reformieren. Bei Apotheken sollte der Preis für Leistungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln künftig aus einer festen, zwischen Apothekern und Krankenkassen zu verhandelnden Vergütung für Beratungsleistungen, sowie einem von der Apotheke im Wettbewerb festzulegenden Entgelt für Serviceleistungen bestimmt werden. Apotheken sollte es ebenfalls gestattet werden, die Zuzahlungen gesetzlich krankenversicherter Patienten für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx-Arzneimittel) durch die Gewährung von Rabatten zu reduzieren.
Auf ein Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte nach Ansicht der Monopolkommission verzichtet werden, da dieser ein wichtiger Baustein der Versorgungsstruktur gerade im ländlichen Raum sei.
2. Kartellrechtliche Ausnahmeregelungen (Kapitel 1)
Die Monopolkommission empfiehlt zunächst das Vergütungssystem in der Arzneimittelversorgung schrittweise zu reformieren. Bei Apotheken sollte der Preis für Leistungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln künftig aus einer festen, zwischen Apothekern und Krankenkassen zu verhandelnden Vergütung für Beratungsleistungen, sowie einem von der Apotheke im Wettbewerb festzulegenden Entgelt für Serviceleistungen bestimmt werden. Apotheken sollte es ebenfalls gestattet werden, die Zuzahlungen gesetzlich krankenversicherter Patienten für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx-Arzneimittel) durch die Gewährung von Rabatten zu reduzieren.
Auf ein Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte nach Ansicht der Monopolkommission verzichtet werden, da dieser ein wichtiger Baustein der Versorgungsstruktur gerade im ländlichen Raum sei.
2. Kartellrechtliche Ausnahmeregelungen (Kapitel 1)
Die Monopolkommission bewertet zum einen die durch die 9. GWB-Novelle eingeführten neuen Ausnahmen vom deutschen Kartellrecht, d. h. die Ausnahme für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, für Zusammenschlüsse im Backoffice-Bereich einer kreditwirtschaftlichen Verbund-gruppe und zum anderen – außerhalb des GWB – für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über forstwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Monopolkommission plädiert für eine Streichung der sog. Presseausnahme.
Die Monopolkommission setzt sich auch mit aktuell diskutierten weiteren Ausnahmebereichen auseinander, etwa der von Seiten der öffentlichen Rundfunkanstalten geforderten Sonderregelung zur Betrauung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei Kooperationen zur Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne der §§ 11a bis g Rundfunkstaatsvertrag.
Die Monopolkommission bewertet zum einen die durch die 9. GWB-Novelle eingeführten neuen Ausnahmen vom deutschen Kartellrecht, d. h. die Ausnahme für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, für Zusammenschlüsse im Backoffice-Bereich einer kreditwirtschaftlichen Verbund-gruppe und zum anderen – außerhalb des GWB – für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über forstwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Monopolkommission plädiert für eine Streichung der sog. Presseausnahme.
Die Monopolkommission setzt sich auch mit aktuell diskutierten weiteren Ausnahmebereichen auseinander, etwa der von Seiten der öffentlichen Rundfunkanstalten geforderten Sonderregelung zur Betrauung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei Kooperationen zur Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne der §§ 11a bis g Rundfunkstaatsvertrag.
Zu den im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vorgesehenen weiteren Sonderregelungen (Genossenschaftswesen, in Bezug auf Absprachen von Mobilfunkanbietern für ein nationales Roaming und die Förderung von Digitalkonzernen in Deutschland und Europa, damit diese eine international wettbewerbsfähige Größe erreichen) äußert sich die Monopolkommission nicht, da ihr bislang unklar ist, „worum es sich im Einzelnen handeln soll“.
3. Algorithmen und Kollusion (Kapitel 1)
Zu den im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vorgesehenen weiteren Sonderregelungen (Genossenschaftswesen, in Bezug auf Absprachen von Mobilfunkanbietern für ein nationales Roaming und die Förderung von Digitalkonzernen in Deutschland und Europa, damit diese eine international wettbewerbsfähige Größe erreichen) äußert sich die Monopolkommission nicht, da ihr bislang unklar ist, „worum es sich im Einzelnen handeln soll“.
3. Algorithmen und Kollusion (Kapitel 1)
Die Monopolkommission stellt fest, dass Preisalgorithmen in datenintensiven Wirtschaftsbereichen kollusive Verhaltensweisen erleichtern können, wobei allerdings nicht jede Kollusion aus Wettbewerbssicht problematisch sei. Eine verlässliche Aussage darüber, ob Preisalgorithmen zukünftig häufiger zu kollusiven Marktergebnissen führen werden, vermag die Monopolkommission indes nicht zu treffen. Sie hält es daher für angezeigt, Märkte mit algorithmenbasierter Preisbildung zunächst systematisch auf Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu untersuchen. Hierfür böten sich aus ihrer Sicht ein vermehrter Einsatz kartellbehördlicher Sektoruntersuchungen an. Verbraucherverbände könnten ein Initiativrecht für die Durchführung kartellbehördlicher Sektoruntersuchungen seitens des Bundeskartellamts erhalten.
Die Monopolkommission betont, dass weitergehende gesetzliche Maßnahmen nur dann erwogen werden sollten, wenn sich bei der Beobachtung der Marktentwicklung konkrete Hinweise darauf ergäben, dass die Verwendung von Preisalgorithmen kollusive Marktergebnisse „in beträchtlichem Umfang“ begünstigen würde und „dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln dauerhaft unzureichend“ wäre.
4. Würdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis (Kapitel 3)
Die Monopolkommission berichtet über allgemeine Entwicklungen im Berichtszeitraum. Sie stellt beispielsweise eine Nachbetrachtung zu einigen Aspekten der 9. GWB-Novelle an, gibt einen Überblick über die kartellrechtliche Entscheidungspraxis und geht auf einige spezifische Probleme der Kartellrechtsanwendung ein, wie die die Bestimmung von Marktmacht bei mehrseitigen Märkten, neue Entwicklungen bei wettbewerblichen Schadenstheorien, Drittplattformverbote, den Einwand der Schadensweitergabe bei Kartellschadensersatzklagen, das Ministererlaubnisverfahren nach der 9. GWB-Novelle und das Thema Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz.
5. Wettbewerb audiovisueller Medien im Zeitalter der Konvergenz (Kapitel 4)
Die Monopolkommission hat die Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich audiovisueller Medien eingehend untersucht. Sie sieht die zunehmende Medienkonvergenz sowie die zahlreichen Markteintritte neuer Anbieter audiovisueller Medien, insbesondere im Bereich der Online-Medien positiv, da diese insgesamt nicht nur zu einer Steigerung der Wettbewerbsintensität, sondern in der Tendenz auch zu einer Erhöhung der Meinungsvielfalt, deren Sicherstellung das wesentliche Ziel des Gesetzgebers im Bereich der Rundfunkregulierung ist, beigetragen haben. Als problematisch erachtet die Monopolkommission jedoch die Online-Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die insgesamt in Anbetracht der zahlreichen privatwirtschaftlichen Online-Angebote stärker auf gesellschaftlich und kulturell relevante Inhalte ausgerichtet werden sollten, die von privaten Anbietern nicht in einem ausreichendem Maße angeboten würden. Auch die vorgesehene Ausweitung des audiovisuellen Online-Angebots könnte zu einer Verdrängung privater Wettbewerber führen. Darüber hinaus identifiziert die Monopolkommission in mehreren Bereichen der Rundfunkregulierung Anpassungsbedarf.
Die Monopolkommission stellt fest, dass Preisalgorithmen in datenintensiven Wirtschaftsbereichen kollusive Verhaltensweisen erleichtern können, wobei allerdings nicht jede Kollusion aus Wettbewerbssicht problematisch sei. Eine verlässliche Aussage darüber, ob Preisalgorithmen zukünftig häufiger zu kollusiven Marktergebnissen führen werden, vermag die Monopolkommission indes nicht zu treffen. Sie hält es daher für angezeigt, Märkte mit algorithmenbasierter Preisbildung zunächst systematisch auf Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu untersuchen. Hierfür böten sich aus ihrer Sicht ein vermehrter Einsatz kartellbehördlicher Sektoruntersuchungen an. Verbraucherverbände könnten ein Initiativrecht für die Durchführung kartellbehördlicher Sektoruntersuchungen seitens des Bundeskartellamts erhalten.
Die Monopolkommission betont, dass weitergehende gesetzliche Maßnahmen nur dann erwogen werden sollten, wenn sich bei der Beobachtung der Marktentwicklung konkrete Hinweise darauf ergäben, dass die Verwendung von Preisalgorithmen kollusive Marktergebnisse „in beträchtlichem Umfang“ begünstigen würde und „dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln dauerhaft unzureichend“ wäre.
4. Würdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis (Kapitel 3)
Die Monopolkommission berichtet über allgemeine Entwicklungen im Berichtszeitraum. Sie stellt beispielsweise eine Nachbetrachtung zu einigen Aspekten der 9. GWB-Novelle an, gibt einen Überblick über die kartellrechtliche Entscheidungspraxis und geht auf einige spezifische Probleme der Kartellrechtsanwendung ein, wie die die Bestimmung von Marktmacht bei mehrseitigen Märkten, neue Entwicklungen bei wettbewerblichen Schadenstheorien, Drittplattformverbote, den Einwand der Schadensweitergabe bei Kartellschadensersatzklagen, das Ministererlaubnisverfahren nach der 9. GWB-Novelle und das Thema Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz.
5. Wettbewerb audiovisueller Medien im Zeitalter der Konvergenz (Kapitel 4)
Die Monopolkommission hat die Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich audiovisueller Medien eingehend untersucht. Sie sieht die zunehmende Medienkonvergenz sowie die zahlreichen Markteintritte neuer Anbieter audiovisueller Medien, insbesondere im Bereich der Online-Medien positiv, da diese insgesamt nicht nur zu einer Steigerung der Wettbewerbsintensität, sondern in der Tendenz auch zu einer Erhöhung der Meinungsvielfalt, deren Sicherstellung das wesentliche Ziel des Gesetzgebers im Bereich der Rundfunkregulierung ist, beigetragen haben. Als problematisch erachtet die Monopolkommission jedoch die Online-Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die insgesamt in Anbetracht der zahlreichen privatwirtschaftlichen Online-Angebote stärker auf gesellschaftlich und kulturell relevante Inhalte ausgerichtet werden sollten, die von privaten Anbietern nicht in einem ausreichendem Maße angeboten würden. Auch die vorgesehene Ausweitung des audiovisuellen Online-Angebots könnte zu einer Verdrängung privater Wettbewerber führen. Darüber hinaus identifiziert die Monopolkommission in mehreren Bereichen der Rundfunkregulierung Anpassungsbedarf.