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Monopolkommission
Sektorgutachten
Energiesektor

 

PM: Pressemitteilung (monopolkommission.de)

Sektorgutachten: https://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/8sg_energie_volltext.pdf 

Am 1. September 2021 hat die Monopolkommission ihr achtes Sektorgutachten im Energiebereich mit dem Titel „Energie 2021: Wettbewerbschancen bei Strombörsen, E-Ladesäulen und Wasserstoff nutzen“ veröffentlicht. Sie ist nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dazu gehalten, alle zwei Jahre zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten Stellung zu nehmen. Sie ist in den letzten Jahren dazu übergegangen,

eine vertiefte Analyse einzelner Energiemärkte durchzuführen, bei denen Wettbewerbsprobleme oder -chancen von besonderer Relevanz zu beobachten sind. 

Im vorliegenden Gutachten liegt der Fokus insbesondere auf den neu entstehenden Märkten für Ladestrom und Wasserstoff und auf dem aktuell entstehenden Wettbewerb zwischen Strombörsen. Darüber hinaus führt die Monopolkommission auch ihre Untersuchung der Wettbewerbsverhältnisse in der Stromerzeugung fort, indem sie die ersten Marktmachtberichte des Bundeskartellamts würdigt. Darüber hinaus gibt sie der Bundesregierung Empfehlungen an die Hand. 

Wesentliche Ergebnisse des Sektorgutachtens:

  • Wettbewerbspolitische Analysen und Empfehlungen zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 

Der politisch gewollte Erfolg der Elektromobilität setzt angemessene Preise an Ladesäulen voraus, was wiederum Wettbewerb zwischen den Betreibern der Ladesäulen und damit Wahlmöglichkeiten der Ladekunden voraussetzt. Zu oft kontrollierten einzelne Betreiber hohe Anteile an den Ladepunkten in einzelnen Regionen. Die nächste Bundesregierung sollte deshalb beim Aufbau der Ladeinfrastruktur den Wettbewerb fördern, indem die Förderprogramme eine höhere Förderung vorsehen, wenn die Betreiber der geförderten Ladepunkte in einem lokalen Gebiet weniger als 40 Prozent aller Ladepunkte auf sich vereinen. Bei Schnellladepunkten an Autobahnen sollte nach Ansicht der Monopolkommission die Möglichkeit des Betriebs von Ladepunkten unterschiedlicher Betreiber an einem Standort geschaffen werden. Zudem sollten Preise und weitere Informationen, wie Funktions- und Belegungsstatus über eine Markttransparenzstelle zugänglich gemacht werden. 

  • Regulierung der Wasserstoffwirtschaft 

Die zu dem Zweck, in kurzer Zeit eine Wasserstoffwirtschaft in Deutschland aufzubauen, eingeführte Übergangsregulierung für Wasserstoffnetze ist aus Sicht der Monopolkommission ein erster wichtiger Schritt. Um auf die zu erwartende dynamische Entwicklung der Wasserstoffwirtschaft angemessen reagieren zu können, empfiehlt die Monopolkommission eine aus dem Telekommunikationssektor bekannte dynamische und flexible Regulierung, bei der die Bundesnetzagentur die Marktverhältnisse regelmäßig analysiert und, falls notwendig, Regulierungsinstrumente einsetzen würde, um Wettbewerbsprobleme zu beheben. Eine Finanzierung durch ein gemeinsames Netzentgelt für die Nutzung von Wasserstoff- und Erdgasnetz sollte nicht vorgenommen werden, um die Gefahr von Quersubventionierungen zu vermeiden. 

  • Wettbewerbsverhältnisse in der Stromerzeugung 

Die Monopolkommission empfiehlt, die Handelsbücher über den gesamten Handelszeitraum an den Strombörsen zu teilen. Dies wird überwiegend von den Strombörsen so gehandhabt mit Ausnahme der in der Gebotszone Deutschland-Luxemburg im kurzfristigen Handel etablierte Strombörse EPEX SPOT. Gerade zum Ende des Handelszeitraums wird es aber durch die schwankende Einspeisung erneuerbarer Energien für Händler relevant, dass hinreichend Anbieter und Abnehmer zusammenkommen. Die fehlende Teilung der Handelsbücher (auch in den 60 Minuten vor Lieferung) erschwert es konkurrierenden Handelsplätzen, ein für alle Stromhändler attraktives Alternativprodukt zu etablieren. Die Monopolkommission empfiehlt der Bundesnetzagentur daher die vollumfängliche Durchsetzung von Art. 59 Abs. 4 und 5 Satz 2 der CACM-Verordnung und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943, aus denen sich eine Pflicht zum Teilen der Handelsbücher über den gesamten Zeitraum des Intraday-Handels ergibt. Bei einer Überarbeitung der CACM-Verordnung sollte die Pflicht zum Teilen der Handelsbücher weiter konkretisiert werden.

 

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