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Monopolkommission
Sektorgutachten
Energie

Sondergutachten: 9sg_energie_volltext.pdf (monopolkommission.de)

PM: Pressemitteilung (monopolkommission.de) 

Die Monopolkommission hat am 9. Oktober 2023 ihr Sondergutachten Energie „Mit Wettbewerb aus der Energiekrise“ veröffentlicht. Das Gutachten setzt Schwerpunkte beim Thema Versorgungssicherheit, die durch aktuelle Energiekrisen in den Vordergrund gerückt ist. Die Monopolkommission beschäftigt sich hierbei mit den Gasmärkten auf der Großhandels- und Endkundenebene sowie mit dem zukünftigen Strommarktdesign und der Ladeinfrastruktur und hat im Rahmen ihrer Analyse zahlreiche Handlungsempfehlungen erarbeitet. 

Zur Versorgungssicherheit Erdgas empfiehlt die Monopolkommission auf dem Upstream-Gasmarkt die weitere Diversifizierung und Flexibilisierung der Importstruktur in Richtung LNG. Dafür hat die Monopolkommission auch einen Versorgungsrisikoindex entworfen, den sie als zusätzlichen Indikator der Bundesnetzagentur für den Notfallplan Gas empfiehlt. Des Weiteren wirft die Monopolkommission auch die Frage nach heimischer unkonventioneller Erdgasförderung auf. 

Zur Versorgungssicherheit Elektrizität empfiehlt die Monopolkommission die strategische Reserve durch einen Kapazitätsmarkt zu ersetzen. Dabei spricht sie sich zunächst für einen zentralen Kapazitätsmarkt aus, der dann mit Elementen eines dezentralen Kapazitätsmarkt versehen und so zu einem sogenannten wettbewerbsgesteuerten Kapazitätsmarkt entwickelt werden soll. 

Mit Blick auf Ladeinfrastruktur für Elektromobilität betont die Monopolkommission die Notwendigkeit, bereits in der laufenden Aufbauphase Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs zwischen Ladeinfrastrukturanbietern zu integrieren. Erste grundsätzliche Maßnahmen enthalte der Masterplan Ladeinfrastruktur II. Als weitere Handlungsansätze empfiehlt die Monopolkommission, ein wettbewerbliches Level-Playing-Field zwischen dem Ad-hoc-Laden und EMP-Laden zu schaffen, die Plug & Charge-Technik wettbewerbskonform weiterzuentwickeln mittels Ausweitung des kontaktlosen Bezahlens auf das Ad-hoc-Laden und die Kommunen als wichtige Akteure bei der Entwicklung wettbewerblicher lokaler Ladenetze zu stärken. Die Monopolkommission hält die geplante Förderung kommunaler Vergaben für Ladeinfrastruktur für sinnvoll, wenn die Förderfähigkeit ein wettbewerbliches Vergabeverfahren voraussetzt. Handlungsbedarf für einen wirksamen Wettbewerb sieht die Monopolkommission auch hinsichtlich Ladeangeboten an Bundesautobahnen. Sie empfiehlt, verschiedenen konkurrierenden Anbietern den Zugang zu den Ladestandorten zu ermöglichen und gleichzeitig die Vorleistungspreise für Anbieter auf einem wettbewerbskonformen Niveau zu halten.

Das Sondergutachten enthält auch eine Analyse zur wettbewerbsabhängigen Weitergabe des Tankrabatts an Endverbraucher im vergangenen Jahr. Die Monopolkommission stellt insbesondere fest, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse für Autobahntankstellen von anderen Tankstellen deutlich unterscheiden, und empfiehlt dem Bundeskartellamt, auf dem Einzelhandelsmarkt für Kraftstoffe in der sachlichen Marktabgrenzung nach Vertriebswegen zu differenzieren, was eine getrennte Berücksichtigung des Segments der Autobahntankstellen ermöglicht. Im Übrigen bestätigt die von der Monopolkommission durchgeführte empirische Analyse für den Einzelhandelsmarkt für Kraftstoffe die Ergebnisse des Bundeskartellamtes und der ökonomischen Literatur, wonach die Energiesteuersenkung zum 1. Juni 2022 überwiegend an die Verbraucher weitergegeben worden ist. Der vermeintlich nicht an die Verbraucher durchgereichte Energiesteuerrabatt war aber Auslöser für die kontroverse und umstrittene 11. GWB-Novelle. 

Aus kartellrechtlicher Sicht ist interessant, dass die Monopolkommission die Beibehaltung des bis heute geltenden § 29 GWB, demzufolge insbesondere die Beweislast der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht für den Energiesektor im Zuge der hohen Strompreise 2006 und 2008 umgekehrt worden ist, skeptisch beurteilt. In dieser Sonderbehandlung von Missbräuchen im Energiesektor sieht die Monopolkommission aktuell eine erhöhte Gefahr für „überoptimale Eingriffe“ und damit „geschwächte Investitionsanreize“. 

Entgegen den Voten verschiedener Akteure, u. a. dem Bundeskartellamt, plädiert die Monopolkommission, die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe nach § 47k GWB in Bezug auf Ladepreise zu erweitern. Sie schlägt vor, § 47k GWB dahingehend zu ergänzen, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die der Meldepflicht nach § 5 Ladesäulenverordnung unterliegen, verpflichtet werden, selbst festgesetzte Preise für das Ad-hoc-Laden in Echtzeit an die Markttransparenzstelle zu melden. Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorstoß für eine erhöhte Preistransparenz im Markt hingegen eine erhöhte Kollusionsgefahr, die aus Sicht der Monopolkommission bei der Meldung von Ad-hoc-Preisen allerdings zu vernachlässigen sei.

Sondergutachten: 9sg_energie_volltext.pdf (monopolkommission.de)

PM: Pressemitteilung (monopolkommission.de) 

Die Monopolkommission hat am 9. Oktober 2023 ihr Sondergutachten Energie „Mit Wettbewerb aus der Energiekrise“ veröffentlicht. Das Gutachten setzt Schwerpunkte beim Thema Versorgungssicherheit, die durch aktuelle Energiekrisen in den Vordergrund gerückt ist. Die Monopolkommission beschäftigt sich hierbei mit den Gasmärkten auf der Großhandels- und Endkundenebene sowie mit dem zukünftigen Strommarktdesign und der Ladeinfrastruktur und hat im Rahmen ihrer Analyse zahlreiche Handlungsempfehlungen erarbeitet. 

Zur Versorgungssicherheit Erdgas empfiehlt die Monopolkommission auf dem Upstream-Gasmarkt die weitere Diversifizierung und Flexibilisierung der Importstruktur in Richtung LNG. Dafür hat die Monopolkommission auch einen Versorgungsrisikoindex entworfen, den sie als zusätzlichen Indikator der Bundesnetzagentur für den Notfallplan Gas empfiehlt. Des Weiteren wirft die Monopolkommission auch die Frage nach heimischer unkonventioneller Erdgasförderung auf. 

Zur Versorgungssicherheit Elektrizität empfiehlt die Monopolkommission die strategische Reserve durch einen Kapazitätsmarkt zu ersetzen. Dabei spricht sie sich zunächst für einen zentralen Kapazitätsmarkt aus, der dann mit Elementen eines dezentralen Kapazitätsmarkt versehen und so zu einem sogenannten wettbewerbsgesteuerten Kapazitätsmarkt entwickelt werden soll. 

Mit Blick auf Ladeinfrastruktur für Elektromobilität betont die Monopolkommission die Notwendigkeit, bereits in der laufenden Aufbauphase Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs zwischen Ladeinfrastrukturanbietern zu integrieren. Erste grundsätzliche Maßnahmen enthalte der Masterplan Ladeinfrastruktur II. Als weitere Handlungsansätze empfiehlt die Monopolkommission, ein wettbewerbliches Level-Playing-Field zwischen dem Ad-hoc-Laden und EMP-Laden zu schaffen, die Plug & Charge-Technik wettbewerbskonform weiterzuentwickeln mittels Ausweitung des kontaktlosen Bezahlens auf das Ad-hoc-Laden und die Kommunen als wichtige Akteure bei der Entwicklung wettbewerblicher lokaler Ladenetze zu stärken. Die Monopolkommission hält die geplante Förderung kommunaler Vergaben für Ladeinfrastruktur für sinnvoll, wenn die Förderfähigkeit ein wettbewerbliches Vergabeverfahren voraussetzt. Handlungsbedarf für einen wirksamen Wettbewerb sieht die Monopolkommission auch hinsichtlich Ladeangeboten an Bundesautobahnen. Sie empfiehlt, verschiedenen konkurrierenden Anbietern den Zugang zu den Ladestandorten zu ermöglichen und gleichzeitig die Vorleistungspreise für Anbieter auf einem wettbewerbskonformen Niveau zu halten.

Das Sondergutachten enthält auch eine Analyse zur wettbewerbsabhängigen Weitergabe des Tankrabatts an Endverbraucher im vergangenen Jahr. Die Monopolkommission stellt insbesondere fest, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse für Autobahntankstellen von anderen Tankstellen deutlich unterscheiden, und empfiehlt dem Bundeskartellamt, auf dem Einzelhandelsmarkt für Kraftstoffe in der sachlichen Marktabgrenzung nach Vertriebswegen zu differenzieren, was eine getrennte Berücksichtigung des Segments der Autobahntankstellen ermöglicht. Im Übrigen bestätigt die von der Monopolkommission durchgeführte empirische Analyse für den Einzelhandelsmarkt für Kraftstoffe die Ergebnisse des Bundeskartellamtes und der ökonomischen Literatur, wonach die Energiesteuersenkung zum 1. Juni 2022 überwiegend an die Verbraucher weitergegeben worden ist. Der vermeintlich nicht an die Verbraucher durchgereichte Energiesteuerrabatt war aber Auslöser für die kontroverse und umstrittene 11. GWB-Novelle. 

Aus kartellrechtlicher Sicht ist interessant, dass die Monopolkommission die Beibehaltung des bis heute geltenden § 29 GWB, demzufolge insbesondere die Beweislast der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht für den Energiesektor im Zuge der hohen Strompreise 2006 und 2008 umgekehrt worden ist, skeptisch beurteilt. In dieser Sonderbehandlung von Missbräuchen im Energiesektor sieht die Monopolkommission aktuell eine erhöhte Gefahr für „überoptimale Eingriffe“ und damit „geschwächte Investitionsanreize“. 

Entgegen den Voten verschiedener Akteure, u. a. dem Bundeskartellamt, plädiert die Monopolkommission, die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe nach § 47k GWB in Bezug auf Ladepreise zu erweitern. Sie schlägt vor, § 47k GWB dahingehend zu ergänzen, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die der Meldepflicht nach § 5 Ladesäulenverordnung unterliegen, verpflichtet werden, selbst festgesetzte Preise für das Ad-hoc-Laden in Echtzeit an die Markttransparenzstelle zu melden. Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorstoß für eine erhöhte Preistransparenz im Markt hingegen eine erhöhte Kollusionsgefahr, die aus Sicht der Monopolkommission bei der Meldung von Ad-hoc-Preisen allerdings zu vernachlässigen sei.

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