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Bundeskartellamt
Digitalisierung
Plattformen
Kooperationen
Informationsaustausch

Fallbericht: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2018/B5-1-18-01.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Am 28. Februar 2018 hatte das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass es keine Einwände gegen die von Klöckner & Co SE, Duisburg geplante Business-to-Business Internet-Handelsplattform „XOM Metals“ zum Vertrieb von Stahlprodukten habe. Im Fokus standen Bedenken des Bundekartellamts wegen einer durch die digitale Handelsplattform gesteigerten Transparenz, die „Absprachen erleichtern oder sogar entbehrlich machen“ könne, wenn „Rückschlüsse auf das künftige Preissetzungsverhalten möglich“ seien.

Klöckner hatte nach Gesprächen mit dem Bundeskartellamt sein ursprüngliches Vorhaben so modifiziert, dass danach keine kartellrechtlichen Bedenken mehr bestanden. Insbesondere wurde die Plattform so ausgestaltet, dass kein wettbewerbsdämpfender Informationsaustausch in Bezug auf Preise oder Verfügbarkeiten mehr über die Plattform erfolgt. Zudem hatte Klöckner die organisatorische Trennung zwischen dem Betreiber der Plattform und der Klöckner-Gruppe verbessert, damit es nicht zu einem Austausch potentiell sensibler Markt- und Unternehmensdaten kommen konnte.

Der Fallbericht dazu stammt vom 28. März 2018 und enthält einige interessante Kriterien, die generell für das Betreiben von digitalen Handelsplattform im Business-to-Businessbereich auch für andere Plattformbetreiber von Interessen sein dürften, zumal das Bundeskartellamt zunehmend aus den Branchen Maschinen- und Anlagenbau sowie Metallindustrie Anfragen zur Bildung von Kooperationen zwischen Industrieunternehmen bzw. Industrieunternehmen und ihren Abnehmern oder Lieferanten erhält. Generell steht das Bundeskartellamt „effizienzsteigernden Kooperationen mit dem Ziel verbesserter und kostengünstiger Produkte und Produktionsabläufe in diesen Industrien grundsätzlich positiv gegenüber“.

Grundkonstellation der Plattform (XOM Metal):

Auf der Plattform sollten als Anbieter sowohl Stahlhersteller als auch Stahlhändler in Erscheinung treten, die beide mit Klöckner im Wettbewerb stehen. Auch Klöckner selbst wollte mit zwei Tochtergesellschaften als Anbieter auf der Plattform präsent sein. Daneben wollte Klöckner weiterhin einen eigenen Onlineshop betreiben. Das Angebot der Plattform soll sich in erster Linie an Bestandskunden der Anbieter richten, aber auch Neukunden einen ersten einfachen Zugang über den online Marktplatz verschaffen.

Wesentliche Kriterien des Bundeskartellamts nach dem Fallbericht

Der Fallbericht selbst ist sehr kurz und kann keine Handreichung oder Leitlinien ersetzen. Die maßgeblichen Kriterien werden nur kurz umrissen. 

  • Es darf kein transparenzerhöhender Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Parameter ermöglicht werden, und zwar sowohl im Verhältnis der auf der Plattform vertretenen Anbieter untereinander als auch im Verhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und der mit ihm verbundenen Unternehmen (hier: der restlichen Klöckner-Gruppe).

  • Es ist zu berücksichtigen, ob die Märkte (hier: Stahlhandel) ohnehin von einer hohen Transparenz geprägt sind, was vorliegend bejaht worden ist.

  • Ein Zugriff von Anbietern auf Daten, die Rückschlüsse auf das wettbewerbliche Verhalten ihrer Wettbewerber erlauben, muss ausgeschlossen sein, um eine Abstimmung der Anbieter über die Plattform auszuschließen.

    • Dies kann über einen technisch abgesicherten, isolierten Anbieterbereich gesichert werden, der so ausgestaltet ist, dass kundenspezifische Daten nur dem jeweiligen Anbieter oder seinem Kunden, nicht jedoch anderen Anbietern zugänglich sind.

    • Bestands- und Neukunden müssen sich vor ihrem ersten Login registrieren. Dafür erfolgt eine Identifikation u.a. über die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Kunden.

    • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Bestands- und für Neukunden auf der Plattform selbst außerhalb des Login-Bereichs weder konkrete Preise noch Verfügbarkeiten angezeigt werden (um die Markttransparenz nicht weiter zu erhöhen).

Es darf kein transparenzerhöhender Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Parameter ermöglicht werden, und zwar sowohl im Verhältnis der auf der Plattform vertretenen Anbieter untereinander als auch im Verhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und der mit ihm verbundenen Unternehmen (hier: der restlichen Klöckner-Gruppe).

Es ist zu berücksichtigen, ob die Märkte (hier: Stahlhandel) ohnehin von einer hohen Transparenz geprägt sind, was vorliegend bejaht worden ist.

Ein Zugriff von Anbietern auf Daten, die Rückschlüsse auf das wettbewerbliche Verhalten ihrer Wettbewerber erlauben, muss ausgeschlossen sein, um eine Abstimmung der Anbieter über die Plattform auszuschließen.

  • Dies kann über einen technisch abgesicherten, isolierten Anbieterbereich gesichert werden, der so ausgestaltet ist, dass kundenspezifische Daten nur dem jeweiligen Anbieter oder seinem Kunden, nicht jedoch anderen Anbietern zugänglich sind.

  • Bestands- und Neukunden müssen sich vor ihrem ersten Login registrieren. Dafür erfolgt eine Identifikation u.a. über die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Kunden.

  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Bestands- und für Neukunden auf der Plattform selbst außerhalb des Login-Bereichs weder konkrete Preise noch Verfügbarkeiten angezeigt werden (um die Markttransparenz nicht weiter zu erhöhen).

Dies kann über einen technisch abgesicherten, isolierten Anbieterbereich gesichert werden, der so ausgestaltet ist, dass kundenspezifische Daten nur dem jeweiligen Anbieter oder seinem Kunden, nicht jedoch anderen Anbietern zugänglich sind.

Bestands- und Neukunden müssen sich vor ihrem ersten Login registrieren. Dafür erfolgt eine Identifikation u.a. über die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Kunden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Bestands- und für Neukunden auf der Plattform selbst außerhalb des Login-Bereichs weder konkrete Preise noch Verfügbarkeiten angezeigt werden (um die Markttransparenz nicht weiter zu erhöhen).

Es müssen u.U. Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Trennung der Plattform von der Muttergesellschaft führen, so dass es zu keinem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch oder einer Einflussnahme durch die Muttergesellschaft kommen kann. (Im aktuellen Fall ist die Plattform organisatorisch, strukturell und personell von Klöckner und deren Tochtergesellschaften getrennt worden und es sind Maßnahmen getroffen worden, die auch keinen Informationsaustausch über gesellschaftsrechtlich vermittelte Auskunftsrechte nach GmbHG ermöglicht.)

Zwar merkt das Bundeskartellamt an, dass dieser Fall keine unmittelbare Präzedenzwirkung für die Beurteilung der Begrenzung von Einflussmöglichkeiten und Informationsrechten in anderen Fallkonstellationen enthält. Er gibt jedoch schon einige Hinweise darauf, welcher Bedeutung einem möglicherweise stattfindenden wettbewerbsbeschränkenden Informationsaustausch zugemessen wird und welche Anstrengungen ein Plattformbetreiber auf sich nehmen muss, um Kooperationen gleichwohl zu ermöglichen.

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