Scroll Top

D
Bundesregierung
Kabinettsbeschluss
Regierungsentwurf
10. GWB-Novelle

 

Regierungsentwurf:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-gwb-digitalisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4 

Kurzzusammenfassung:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gwb-digitalisierungsgesetz-zusammenfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 

Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 in der 112. Sitzung des Bundeskabinetts dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum „Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)zugestimmt. 

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom Januar haben sich insbesondere folgende wesentliche Änderungen ergeben (vgl. FIW-Bericht vom 29.01.20 zum Referentenentwurf): 

  • Die Erweiterung des Schutzbereichs von § 20 Absatz 1 auf große Unternehmen bleibt in der Sache bestehen, wird aber wie folgt neu formuliert: 
  • „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht).“ 
  • Beim neuen § 19 a GWB-E („Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“) ist Absatz 2 Nr. 2 dahingehend modifiziert worden, wonach nur noch die unbillige Behinderung von Wettbewerbern auf Märkten, auf denen Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung ein schneller Ausbau der Marktstellung möglich ist, erfasst werden soll. Die Darlegungs- und Beweislast soll hierfür beim Bundeskartellamt liegen. 
  • In der Fusionskontrolle soll nun auch die 1. Inlandsumsatzschwelle von 25 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR angehoben werden. 
  • Die geplante Verlängerung der Frist für die Prüfung von Zusammenschlüssen im Hauptprüfverfahren auf fünf Monate (§ 40 Absatz 2 Satz 2 GWB-E) blieb. Gestrichen wurde allerdings die Begrenzung der Gesamtdauer aller Fristverlängerungen auf einen Monat (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GWB-E). 
  • Bei § 39 a GWB-E (Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse) sind die Schwellenwerte heraufgesetzt worden. Danach können nur solche Unternehmen (Erwerber) zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse aufgefordert werden, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von weltweit 500 Millionen Euro (im RefE: 250 Mio. EUR) erzielt haben. Es müssen objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich behindert werden könnte. Auch müssen die zusammenschließenden Unternehmen auch „einen Anteil von mindestens 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland“ haben. Das Bundeskartellamt muss zuvor eine Sektoruntersuchung „auf einem der betroffenen Wirtschaftszweige durchgeführt“ haben. 
  • Krankenhausbereich: Die Fusionskontrolle (§§ 35 bis 41 GWB) soll gemäß § 186 Abs. 9 GWB-E keine Anwendung auf Zusammenschlussvorhaben im Krankenhausbereich finden, soweit sie eine standortübergreifende Konzentration von einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand haben, die nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c Krankenhausstrukturfonds-Verordnung gefördert und bis zum 31.12.2025 vollzogen werden. Solche Vorhaben sollen allerdings dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzeigen sein. 
  • Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes sollen nicht alle Regelungen an demselben Tag in Kraft treten. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten mit Ausnahme der in Art. 1 Nr. 22 enthaltenen Änderungen betreffend § 47k GWB und vor allem die zusätzliche Pflicht zur Meldung von Mengendaten an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe. Dort wurde das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2021 festgelegt. 
  • Mit dem Artikelgesetz soll auch das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen geändert werden, „um eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Wettbewerbsregisters zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme sicherzustellen“. So sollen insbesondere „bewährte Regelungen“ der Gewerbeordnung zum Gewerbezentralregister inhaltlich übernommen werden.

Weitere Schritte:

Das GWB-Digitalisierungsgesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.