FIW
10. GWB-Novelle
Das FIW hatte bereits im März von einer 10. GWB-Novelle „ante portas“ berichtet (vgl. Bericht vom 27.03.19 sowie weitere Berichte vom 06.07.18 und 21.09.18). Bislang ist jedoch noch kein offizieller Referentenentwurf veröffentlicht worden.
Es kursiert allerdings eine inoffizielle Vorversion vom 07.10.19 (genannt: GWB-Digitalisierungsgesetz), die auf dem Blog D’Kart, verantwortet vom Institut für Kartellrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, letzten Monat veröffentlicht worden ist. Dort heißt es, dass dieser Entwurf voraussichtlich in dieser Form in die Ressortabstimmung gegeben werde:
https://www.d-kart.de/blog/2019/10/14/der-referentenentwurf-zum-gwb/
Wesentliche Zielsetzungen der Novelle:
Der Entwurf stützt sich in wesentlichen Teilen inhaltlich auf die Empfehlungen der im Auftrag des BMWi erfolgten Studie über die „Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen“ (Prof. Haucap, Prof. Kerber, Prof. Schweitzer) vom 4. September 2018. In dem 153 Seiten langen Vorentwurf heißt es in einer kurzen Begründung zu den wesentlichen Zielsetzungen (S. 1f):
Mit dem vorliegenden Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes soll das grundsätzlich gut funktionierende System der Kartellrechtsaufsicht in Deutschland erhalten bleiben und an ausgewählten Stellen zielgerichtet gestärkt werden. Das GWB-Digitalisierungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1, die bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen hat. Durch die Umsetzung werden die Vorschriften des GWB insbesondere in den Bereichen Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenpro-gramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden geändert. Zugleich trägt der vorliegende Entwurf dazu bei, entsprechend den Vorgaben der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen Wandels, einen digitalen Ordnungsrahmen zu schaffen. Die Novelle enthält zudem eine maßvolle Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, um den Missbrauch von Marktmacht insbesondere durch digitale Plattformen besser erfassen und effektiv abstellen zu können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Unternehmen insbesondere bei Kooperationen wird das Instrument der Entscheidung gemäß § 32c, wonach kein Anlass der Kartellbehörde zum Tätigwerden besteht, überarbeitet und unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch der Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts etabliert. Weiterhin zielt die Novelle auf eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ab, damit Kartellbehörden Kartellrechtsverstöße schneller abstellen und wirksamen Wettbewerb zügiger wiederherstellen können. Darüber hinaus werden die Vorschriften der formellen Fusionskontrolle überarbeitet, um die Fusionskontrolle effektiver zu gestalten und dem Bundeskartellamt eine Fokussierung auf die wettbewerblich relevantesten Zusammenschlüsse zu ermöglichen. Weiterhin soll die Vereinfachung der Vorschriften zum Verwaltungsverfahren Regelungslücken schließen und dem Rechtsanwender die Handhabung der Vorschriften erleichtern. Schließlich wird im Bereich des Kartellschadensersatzes nachgesteuert, um die wirksame Durchsetzung der Ansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen zu gewährleisten.
(Anm.: Das FIW wird sich erst bei Vorliegen des offiziellen Entwurfs näher mit den Inhalten befassen.)
(Anm.: Das FIW wird sich erst bei Vorliegen des offiziellen Entwurfs näher mit den Inhalten befassen.)