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Brexit
Wettbewerbspolitik

Philip Lowe: https://www.bclwg.org/wp-content/uploads/2016/11/Response-to-BCLWG-Issues-Paper-PL161116.pdf

Issues Paper: https://www.bclwg.org/wp-content/uploads/2016/10/BCLWG-Issues-Paper-FINAL.pdf

Im Vereinigten Königreich (VK) wurde auf private Initiative eine Arbeitsgruppe „Brexit Competition Law Working Group“ (BCLWG) bereits nach dem britischen Referendum zum Austritt aus der EU („Brexit“) gegründet, um eine öffentliche Debatte zu den Folgen des Referendum auf das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik zu initiieren und die Regierung im Vorfeld der Austrittsverhandlungen zu beraten.

Zu den Mitgliedern der Gruppe gehören:

  • Sir John Vickers, Warden of All Souls College, Oxford

  • Prof. Richard Whish, emeritierter Professor des King’s College London

  • Prof. Amelia Fletcher OBE, Professor für Wettbewerbspolitik an der Norwich Business School und stellvertretende Direktorin am Centre for Competition Policy an der Universität von East Anglia

  • Jon Turner, Barrister bei Monckton Chambers

  • Ali Nikpay, Partner bei Gibson Dunn & Crutcher

  • Sir Nicholas Forwood, Barrister bei Brick Court Chambers und Berater bei White & Case in Brüssel

  • John Fingleton, CEO der Fingleton Associates.

Sir John Vickers, Warden of All Souls College, Oxford

Prof. Richard Whish, emeritierter Professor des King’s College London

Prof. Amelia Fletcher OBE, Professor für Wettbewerbspolitik an der Norwich Business School und stellvertretende Direktorin am Centre for Competition Policy an der Universität von East Anglia

Jon Turner, Barrister bei Monckton Chambers

Ali Nikpay, Partner bei Gibson Dunn & Crutcher

Sir Nicholas Forwood, Barrister bei Brick Court Chambers und Berater bei White & Case in Brüssel

John Fingleton, CEO der Fingleton Associates.

Die Gruppe hatte am 25. Oktober 2016 ein Diskussionspapier („Issue Paper“) veröffentlicht, das die wichtigsten Fragen adressiert, die die britische Regierung bei der Wahl ihrer Optionen zu beachten hat. Die Gruppe beabsichtigt zudem, einen Bericht zu verfassen, den sie Anfang 2017 veröffentlichen möchte. Zu diesem Zweck hatte sie zunächst um Eingaben von Experten bis zum 30. November 2016 gebeten. Außerdem beabsichtigt sie, Diskussionsrunden zu den Themen bereits ab November einzuberufen, um die Debatte über den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Wettbewerbsrechts im VK weiter zu stimulieren und Empfehlungen an die Politik zu erarbeiten. Die Ergebnisse dieser Diskussionen werden auf der Website veröffentlicht werden.

Das Diskussionspapier (Issue Paper) ist in drei Teile geteilt. Teil A führt aus, welche Regelungen zum Zeitpunkt des Brexit benötigt werden könnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle über Zusammenschlüsse, Marktuntersuchungen und die Kartelldurchsetzung auch weiterhin funktionieren kann. Teil B untersucht mögliche Änderungen, die das nationale Kartellrecht im Laufe der Zeit sinnvollerweise erfahren könnte. Teil C enthält eine kurze Beschreibung der Rechtsbereiche, die derzeit nicht im Fokus des Diskussionspapiers stehen. Dazu zählen beispielsweise das Beihilfenrecht, das Regulierungsrecht und der Bereich der Landwirtschaft.

Hintergrund:

Vorerst bleibt alles beim derzeitigen Rechtszustand, d.h. der Brexit wird nach Artikel 50 des EU-Vertrages erst wirksam mit dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung der Regierung, Großbritannien beabsichtige, aus der Union auszutreten. Bis dahin gelten die primärrechtlichen Wettbewerbsregeln und alle sekundärrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt weiter.

Am 02.10.16 hatte Premierministerin May bestätigt, dass das Vereinigte Königreich Ende März die Austrittsverhandlungen auslösen werde. Damit werde das VK im Frühjahr 2019 voraussichtlich kein Mitglied mehr der EU sein. Ein so genanntes „Widerrufsgesetz“ (Great Repeal Bill) soll zum Zeitpunkt des Austritts in Kraft treten und den 1972 erlassenen European Communities Act (ECA) außer Kraft setzen, der dem EU-Recht direkte Anwendung im VK verschafft hat. Damit würden auch Gerichtsurteile des EuGH das VK nicht länger binden. Derzeit wird avisiert, den Inhalt des bestehenden EU-Rechts soweit in nationales Recht zu transponieren, als das Parlament, das den Inhalt ändern oder widerrufen kann, diesem zustimmt. Zum Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob das VK einen „harten“ oder „weichen“ Brexit anstreben wird. Sofern das VK im EEA bleiben sollte, würde sich wenig an den Wettbewerbsregeln ändern. Schwierigere Fragen werden zu klären sein, wenn das VK den EEA verlassen würde. Letztere Annahme hat das Issue Paper seinen Ausführungen zugrunde gelegt.

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