BKartA
Wettbewerbspolitik
Digitalisierung
Algorithmen
Am 16. Januar 2020 hat das Bundeskartellamt einen Beitrag zum Thema „Algorithmen und Wettbewerb“ veröffentlicht, der in der Schriftreihe des Bundeskartellamtes „Wettbewerb und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft“ erscheint.
Der Beitrag fasst wesentliche Inhalte der gemeinsamen Studie der französischen Autorité de la concurrence und des Bundeskartellamts zu Algorithmen und Wettbewerb (vergl. FIW Bericht vom 20.11.2019 http://www.fiw-online.de/de/aktuelles/aktuelles/df-bundeskartellamt-und-autorite-de-la-concurrence-veroeffentlichen-gemeinsame-studie-zu-algorithmen-und-wettbewerb) zusammen.
Nach einer einleitenden Betrachtung des Begriffs Algorithmus werden unterschiedliche Arten der Klassifizierung von Algorithmen beleuchtet:
Nach der zu erledigenden Aufgabe (dynamische Preissetzung, Ranking- und Personalisierungsalgorithmen)
Nach dem Einsatz von Methoden des maschinellen Lernens
Nach der zu erledigenden Aufgabe (dynamische Preissetzung, Ranking- und Personalisierungsalgorithmen)
Nach dem Einsatz von Methoden des maschinellen Lernens
Nach der Interpretierbarkeit Im folgenden Abschnitt „Algorithmen und Kollusion“ konzentriert sich der Beitrag auf mögliche negative Effekte der exemplarisch beschriebenen Algorithmen auf den Wettbewerb. Nach einer Einführung in die ökonomischen Prinzipien horizontaler Kollusion wird der Einsatz von Algorithmen in verschiedenen Szenarien betrachtet:
Algorithmen als Unterstützer einer im Vorfeld etablierten wettbewerbswidrigen Praktik
Durch Algorithmen gestützte Kollusion zwischen Wettbewerbern unter Einbeziehung eines Dritten
Durch den parallelen Einsatz individueller Algorithmen herbeigeführte Kollusion
Algorithmen als Unterstützer einer im Vorfeld etablierten wettbewerbswidrigen Praktik
Durch Algorithmen gestützte Kollusion zwischen Wettbewerbern unter Einbeziehung eines Dritten
Durch den parallelen Einsatz individueller Algorithmen herbeigeführte Kollusion
Anschließend werden die möglichen Auswirkungen von Algorithmen auf die Marktmacht betrachtet.
Zusammenfassend wird der aktuelle rechtliche Rahmen als ausreichend betrachtet. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden verstärkten Einsatzes von Algorithmen ist es derzeit nicht möglich, potentiellen Anpassungsbedarf des Rechtsrahmens zu prognostizieren. Auf jeden Fall werden die Behörden ihr Fachwissen über Algorithmen im Austausch untereinander sowie durch die Interaktion mit Unternehmen, Wissenschaftlern und anderen Regulierungsbehörden stetig weiter ausbauen.
Anmerkung zum Begriff der Kollusion:
Unter Kollusion wird typischerweise ein Marktergebnis verstanden, bei dem Unternehmen durch eine Form von Koordinierung höhere Gewinne als im Wettbewerb erzielen, indem sie etwa Preise oder Mengen koordinieren. Kollusives Verhalten geht daher zulasten der Nachfrager und ist aus gesamtgesellschaftlicher Sicht unerwünscht.
https://www.monopolkommission.de/images/HG22/HGXXII_Kap1_Algorithmen.pdf